Dieses Vorgehen ist plausibel, denn die F.________ AG stand aufgrund des laufenden Verfahrens nach 731b OR und der Fristverlängerung bis am 23. März 2015 unter Druck: eine Revisionsstelle fand man nicht und ohne Opting-out drohte ihr die Liquidation. Der Beschuldigte bestätigte dies anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme: «Wir waren in Zugzwang. Wir entschieden uns deshalb, die Unterlagen einzureichen. Wir dachten, falls etwas nicht in Ordnung gewesen wäre, würde uns das schon mitgeteilt» (pag. 647 Z. 23 ff.).