Möglich ist, dass die erste Zustimmungserklärung nachträglich, d.h. in der Zeit vom 8. – 20. März 2015 ergänzt und den Aktionären im engen Kreis (d.h. den Verwaltungsratsmitgliedern und ihren Angehörigen) zur nachträglichen Unterschrift vorgelegt worden sind. Dabei wurde das Datum der ursprünglichen Zustimmung, die ja des Datums wegen auf der ersten Zustimmungserklärung basieren musste, beibehalten. Dieses Vorgehen ist plausibel, denn die F.________ AG stand aufgrund des laufenden Verfahrens nach 731b OR und der Fristverlängerung bis am 23. März 2015 unter Druck: eine Revisionsstelle fand man nicht und ohne Opting-out drohte ihr die Liquidation.