Offensichtlich entspricht diese Rechtsauffassung der in der Stellungnahme vom 8. März 2015 (pag. 617) angekündigten «Lösung». - Nicht geklärt ist, warum die Verwaltungsratsmitglieder und deren Angehörige ausschliesslich auf der zweiten Zustimmungserklärung unterschrieben. Möglich ist, dass die erste Zustimmungserklärung nachträglich, d.h. in der Zeit vom 8. – 20. März 2015 ergänzt und den Aktionären im engen Kreis (d.h. den Verwaltungsratsmitgliedern und ihren Angehörigen) zur nachträglichen Unterschrift vorgelegt worden sind.