_ nicht aufgeklärt worden sei. Dies sei dann erst später einem Aktionär aufgefallen. Eigentlich seien die Voraussetzungen für ein Opting-out schon an der Generalversammlung vorhanden gewesen, weil ja E.________ bereits vorher eine Frist angesetzt worden sei. Auch hier ist von einer zweiten angesetzten Frist als derjenigen vom 15./16. November 2014 nicht die Rede. Bezeichnenderweise hielt der Beschuldigte auf den Zustimmungserklärungen fest, E.________ habe bis am 28. November 2014 nicht reagiert. Offensichtlich entspricht diese Rechtsauffassung der in der Stellungnahme vom 8. März 2015 (pag.