727a Abs. 3 OR gegriffen. Die auf diese Frage ausweichenden Antworten des Beschuldigten anlässlich der erst- (pag. 414 Z. 25 ff.) und oberinstanzlichen (pag. 650 f. Z. 43 ff.) Hauptverhandlung – die nota bene zueinander in Widerspruch stehen – sind bezeichnend: Es gibt dafür keine plausible Erklärung. Ein zweites, erweitertes Schreiben nach der Generalversammlung vom 12. Dezember 2014 lässt sich nicht mit dem Verhalten des Verwaltungsrats in dieser Zeit vereinbaren. - Tatsächlich ging der Beschuldigte noch am 8. März 2015 davon aus, dass E.________ in Bezug auf ein Opting-out «zurzeit nicht damit einverstanden» sei.