727a Abs. 3 OR sieht nämlich lediglich vor, dass als Zustimmung gilt, wenn der Antrag des Verwaltungsrats ohne Antwort bleibt. Vom Ausbleiben einer «schriftlichen und rechtsgültig unterzeichneten» Opposition (pag. 36) ist dagegen nicht die Rede und es ist nicht erkennbar, warum hier nicht auch andere als unterschriftlich geäusserte Kundgaben (z.B. per E-Mail, per Telefon, via Anwalt etc.) zu berücksichtigen wären. Bemerkenswerterweise ist es genau diese Abweichung vom Gesetzestext, die es dem Beschuldigten erlaubt zu behaupten, die zahlreichen und eindeutigen Rückmeldungen von E.________ vom 10. Dezember 2014 (pag. 27), vom 16. Februar 2015 (pag.