Diese wiederum entspricht exakt der Fusszeile der ersten Zustimmungserklärung, die mit dem Schreiben vom 15. November 2014 versandt worden ist. - Die zweite Zustimmungserklärung ist inhaltlich und förmlich inklusive Schriftbild und Zeilenumbruch mit der ersten vollumfänglich identisch – mit Ausnahme des Zusatzes «Es gilt eine Frist von 20 Tagen, das Ausbleiben einer schriftlichen und rechtsgültig unterzeichneten Antwort gilt als Zustimmung». Der Zusatz soll sich nach den Aussagen des Beschuldigten auf den Gesetzestext stützen. Das trifft aber nicht zu. Art. 727a Abs. 3