Und auch der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 5. Dezember 2016 an, die Verweigerung der Zustimmung von E.________ habe sich auf das Opting-out selber bezogen («Gab es betreffend dem Opting-Out Kontakt zwischen Herr E.________ und Notar D.________?» – «Ja im Vorfeld der GV. Ich glaube der Anwalt von Herr E.________ hat Herr D.________ angerufen. Auf jeden Fall hat uns Herr D.________ an der GV darauf aufmerksam gemacht, dass Herr E.________ nicht einverstanden sei», pag. 129 Z. 260 ff.). Aus der E-Mail von Rechtsanwalt M.________ an Notar D.________ vom 10. Dezember 2014 geht ebenfalls hervor, dass E.____