16 rung zum Opting-out bezogen (pag. 645 Z. 34 ff.), findet keinen Rückhalt in den Akten. Dem Protokoll der Generalversammlung vom 12. Dezember 2014 kann eindeutig entnommen werden, dass E.________ dem Opting-out selber nicht zugestimmt hatte («VP A.________ informiert, dass bereits 24 von 26 Aktionären dem Opting Out schriftlich zugestimmt haben. Es fehlen die Unterschriften von P.________ und Herrn E.________», pag. 330). Und auch der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 5. Dezember 2016 an, die Verweigerung der Zustimmung von E.___