Tatsächlich liess E.________ über Rechtsanwalt M.________ vor und nach der Generalversammlung vom 12. Dezember 2014 mehrfach und unzweideutig mitteilen, er sei mit dem Opting-out nicht bzw. nur unter bestimmten Bedingungen einverstanden (pag. 27, 38, 304). Die Aussage des Beschuldigten, die an der Generalversammlung bekannt gegebene fehlende Zustimmung von E.________ habe sich nicht auf das Opting-out, sondern auf die traktandierte Statutenände-