727a Abs. 3 OR zu beweisen und so nicht nur die F.________ AG vor der Liquidation sondern auch sich selber vor einer strafrechtlichen Verurteilung zu bewahren. Es ist daher unerfindlich, weshalb der Beleg bisher nicht vorgebracht bzw. im Hinblick auf das oberinstanzliche Verfahren nicht einmal mehr gesucht worden ist (pag. 650 Z. 6). - Wenn spätestens anlässlich der Generalversammlung klar wurde, dass sich E.________ dem Opting-out widersetzte, macht es überhaupt keinen Sinn, ihm anschliessend nochmals eine Frist anzusetzen. Die F.________ AG hätte in diesem Fall ja bereits eine Antwort von E.________ erhalten gehabt. Tatsächlich liess E.___