Das Fehlen eines Nachweises für den Versand einer erweiterten Zustimmungserklärung mutet aus zwei Gründen seltsam an: Erstens sollte dem Beschuldigten dieser Nachweis leicht fallen, da er das Schreiben eingeschrieben versandt haben will und sich der Beleg hierfür gemäss seinen Aussagen in den Akten der F.________ AG befinden soll (pag. 128 Z. 222 – 224). Zweitens war dieser Beleg für den Beschuldigten von entscheidender Bedeutung, hätte er ihm doch erlaubt, die Zustimmungsfiktion gemäss Art. 727a Abs. 3 OR zu beweisen und so nicht nur die F.________ AG vor der Liquidation sondern auch sich selber vor einer strafrechtlichen Verurteilung zu bewahren.