Das seitens der Verteidigung im Rahmen der Frist i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO eingereichte Schreiben vom 12. Dezember 2014, das eingeschrieben an E.________ versandt worden sein soll (pag. 327), vermag dies nicht nachzuweisen. Im Gegenteil wirkt es nachträglich konstruiert, was daraus ersichtlich wird, dass es inhaltlich wörtlich dem ersten Schreiben entspricht, die gleiche – nun nicht mehr aktuelle – Fristansetzung auf den 28. November 2014 aufweist und zudem Fehler und Lücken des ersten Schreibens (z.B. zu grosser Abstand in der zweituntersten Zeile) beibehält. Das Fehlen eines Nachweises für den Versand einer erweiterten