468 und 479). Auf der eingereichten Aktionärsliste ist bei E.________ und der G.________ AG vermerkt, diese hätten bis am 12. Dezember 2014 keine schriftliche Rückmeldung gegeben (pag. 453). Keiner dieser Umstände ist vereinbar mit der Behauptung, am 12. Dezember 2014 sei E.________ bzw. der G.________ AG eine 20-tägige Frist angesetzt worden, um sich bezüglich des Opting-out zu erklären. - Der Beschuldigte vermag keine Unterlagen vorzulegen, die den Versand der erweiterten Zustimmungserklärung belegen würden. Das seitens der Verteidigung im Rahmen der Frist i.S.v.