15 Die Vorinstanz ging davon aus, dass E.________ nach der Generalversammlung vom 12. Dezember 2014 ein zweites, erweitertes Zustimmungsformular versandt worden sei, welches den Hinweis auf die Zustimmungsfiktion ohne Antwort innert 20 Tagen enthalten habe (pag. 546). Dagegen sprechen indes folgende Gründe: - Die beim Handelsregisteramt eingereichten Zustimmungserklärungen betreffend E.________ und die G.________ AG sind auf den 16. November 2014 datiert und es wird jeweils vermerkt, die Adressaten hätten bis am 28. November 2014 keine Rückmeldung erstattet (pag. 468 und 479).