Die zweite Zustimmungserklärung habe er per Einschreiben an E.________ versandt, könne den entsprechenden Beleg aber nicht mehr finden bzw. habe ihn im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung gar nicht mehr gesucht (pag. 647 Z. 3 ff.; pag. 650 Z. 3 ff.). Die Herren H.________ und J.________ sowie L.________ konnten zur Frage eines zweiten, erweiterten Schreibens keine relevanten Aussagen beisteuern. L.________ bezog sich auf die schriftlich zu den Akten gegebene „Chronologie Transaktionen E.________“, der allerdings zum Opting-out nichts Relevantes zu entnehmen ist (pag. 72 ff.).