414 Z. 21 – 23). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, der Verwaltungsrat habe nach der Generalversammlung vom 12. Dezember 2014 einzig E.________ eine zweite Zustimmungserklärung zugesandt (pag. 646 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte habe aber einen Fehler begangen, indem er auf der zweiten Erklärung wiederum den Vermerk anbrachte, E.________ habe bis am 28. November 2014 nicht zugestimmt, statt die Frist neu zu berechnen (pag. 646 Z. 38 ff.). Die zweite Zustimmungserklärung habe er per Einschreiben an E.___