128 Z. 210 – 220 und Z. 226 – 231). Die beiden Formulare unterschieden sich voneinander deshalb, weil man «danach» die rechtliche Situation mit Rechtsanwalt I.________ geklärt habe und geschaut habe, was man alles machen müsse, damit er nicht «schlüfen» könne. Das erste Formular sei für den normalen Verkehr unter Aktionären gedacht gewesen. Deshalb sei das zweit anders formuliert gewesen (pag. 130 Z. 327 – 332). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte, er habe E.________ zweimal Zustimmungsformulare betreffend Opting-out zukommen lassen, einmal ohne Frist und einmal mit Frist.