angesetzt, bis zu der er hätte Stellung nehmen sollen (pag. 127 Z. 154 – 160). Zur Frage, warum nicht eine Frist von 20 Tagen angesetzt worden sei, erklärte der Beschuldigte, man habe ja eine Generalversammlung angesetzt gehabt und einige hätten dabei noch Notar D.________ anhören wollen. Da brauche man keine solche Frist. Das habe ja alles wunderbar geklappt, ausser bei E.________. Diesem habe man dann nach der Generalversammlung ein zweites Schreiben eingeschrieben gesandt und ihm nochmals eine Frist gegeben. Dazu habe E.________ nie eine Stellungnahme eingereicht (pag. 128 Z. 210 – 220 und Z. 226 – 231).