14 Der Beschuldigte gab bei seiner Erstbefragung am 5. Dezember 2016, mithin knapp 2 Jahre nach dem Vorfall, zu Protokoll, er habe das Schreiben vom 15. November 2014 an die Aktionäre verfasst. Ein grosser Teil der Aktionäre habe schon vor der angesetzten Generalversammlung dem Opting-out zugestimmt, die restlichen Aktionäre hätten an der Generalversammlung nach der Information durch Notar D.________ unterzeichnet. Dann hätten nur noch die Unterschriften von E.________ und dessen G.________ AG gefehlt. Darauf habe man Herrn E.________ einen Brief geschrieben und ihm eine Frist bis am 12. Dezember 2014