8/9 Ziff. 7). Der Anzeiger wurde erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt, mithin ca. 3 ½ Jahre nach den Vorfällen. Er bestätigte die Angaben in der Anzeige, konnte aber das ihm zugesandte Formular oder die mehreren Formulare nicht mehr sicher bezeichnen (pag. 421/422 Z. 31 ff. und 1 – 15).