wie das Verzichtserklärungsformular vorformuliert, konkret lautend auf «E.________, G.________ AG, O.________ [Adresse]». Statt einer Unterschrift ist eine visierte handschriftliche Bemerkung aufgeführt, lautend auf «keine Rückmeldung bis 28. November 2014». Im andern Fall (pag. 479) liegt ein komplettes Blankoformular vor, unter das handschriftlich die Bemerkung «E.________ Keine Rückmeldung bis 28. Nov. 2014» hingeschrieben worden ist. Beide handschriftlichen Bemerkungen sind vom Beschuldigten visiert worden. Der Anzeiger E.___