__ AG (pag. 629). Das Handelsregisteramt des Kantons Berns trug daraufhin am 16. April 2015 die Bemerkung im Handelsregister ein, die F.________ AG verzichte auf eine eingeschränkte Revision (pag. 30). Soweit ist der Sachverhalt weitestgehend unbestritten. Zu klären ist demgegenüber, ob und allenfalls wann E.________ und/oder der G.________ AG nachträglich zur ersten Zustimmungserklärung vom 15./16. November 2014 eine zweite, erweiterte Zustimmungserklärung zum Opting-out unterbreitet worden ist, welche den Hinweis enthalten hat, dass das Ausbleiben einer Antwort innert 20 Tagen als Zustimmung gilt.