727a Abs. 3 OR gestossen. Da sämtliche Aktionäre durch den Verwaltungsrat mit Frist angeschrieben worden seien, dem Antrag des Verwaltungsrats auf ein Opting-out zuzustimmen, wären die gesetzlichen Bedingungen für ein Opting-out bereits im Dezember 2014 erfüllt gewesen und das Gesuch um Eintragung hätte bereits im Dezember 2014 eingereicht werden können. Mit Verfügung vom 15. April 2015 schrieb das Regionalgericht Berner Jura-Seeland das Verfahren als gegenstandslos ab und auferlegte die Kosten von CHF 100.00 der F.________ AG (pag.