628) ersuchte die F.________ AG das Regionalgericht Berner Jura-Seeland um Nachsicht, da sie offensichtlich falsch beraten worden sei. Notar D.________ sei davon ausgegangen, dass alle Aktionäre einem Opting-out schriftlich zustimmen müssten. Leider habe der Verwaltungsrat von einem der Aktionäre trotz mehrmaligem Bemühen nie eine schriftliche Stellungnahme erhalten. Deshalb habe sich Notar D.________ ausser Stande gesehen, die Unterlagen beim Handelsregisteramt einzureichen. Nun sei der Verwaltungsrat aufgrund eines Hinweises eines Aktionärs selber auf den Art. 727a Abs. 3 OR gestossen.