12 Mit Schreiben vom 31. März 2015 gab das Handelsregisteramt dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland bekannt, dass die F.________ AG die Anmeldungsunterlagen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision vervollständigt habe. Damit habe die Gesellschaft den Organisationsmangel behoben (pag. 626). In dieser Situation wurde das Verfahren um Behebung eines Organisationsmangels gegenstandslos. In ihrer Stellungnahme vom 10. April 2015 zur Kostenliquidation (pag. 628) ersuchte die F.___