__ AG wies das Handelsregisteramt darauf hin, dass die Unterlagen für die Anmeldung des Opting-out unvollständig seien und noch ergänzt werden müssten. Diesen Umstand brachte das Handelsregisteramt am 24. März 2015 dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland zur Kenntnis (pag. 641). Offenbar am 30. März 2015 reichte der Beschuldigte dem Handelsregisteramt eine gleichentags erstellte Liste der Aktionäre (pag. 37 bzw. 453) der F.________ AG ein und merkte dort bei den Positionen 7 und 8 (G.________ AG v.d. E.________ bzw. E.________) an, es sei von E.________ «keine schriftliche Rückmeldung an den VR gemäss Art. 727a Abs. 3 OR bis 12.12.2014» erfolgt (pag. 453).