im Darlehensstreit und im Gegenzug den vorläufigen Verzicht von E.________ auf die Einreichung eines Konkurseröffnungsbegehrens. Für die Zeit nach der Unterzeichnung einer neuen Darlehensvereinbarung wird der Rückzug des Betreibungsbegehrens gegen die F.________ AG durch E.________ in Aussicht gestellt (pag. 618). Hinweise auf den Antrag zum Opting-out ergeben sich aus diesem Schreiben keine. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, das Schreiben stamme eigentlich aus Mitte 2014 (pag. 649 Z. 25). Er habe das Datum des Schreibens aber nachträglich geändert, da er es zusammen mit der Vernehmlassung beim Gericht eingereicht habe (pag. 649 Z. 31 f.).