19 Abs. 1 ihrer Statuten der eingeschränkten Revision unterstellt. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht die Möglichkeit vor, auf eine Revisionsstelle zu verzichten, sofern die Gesellschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist, sämtliche Aktionäre zustimmen und die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat (pag. 435). Nachdem die bisherige Revisionsstelle der F.________ AG im Oktober 2014 demissioniert hatte und sich keine andere finden liess, stellte der Verwaltungsrat der F.________ AG den Aktionären mit Begleitschreiben vom 15. November 2014 (pag. 25) den Antrag, gestützt auf Art.