__ bemüht, es sei damals jedoch nicht um das Opting-out, sondern um das Darlehen gegangen. Auf Frage, wieso das Schreiben dann das Datum des 6. März 2015 trage, gab der Beschuldigte an, er habe das eingesetzt, da er es zusammen mit der Vernehmlassung beim Gericht eingereicht habe (pag. 649 Z. 14 ff.). Auf Vorhalt, dass im Protokoll der Generalversammlung nicht stehe, dass man E.________ ein Schreiben mit einer 20-tägigen Frist zuschicken soll, gab der Beschuldigte an, dies sei nachträglich vom Verwaltungsrat besprochen worden, was natürlich nicht mehr im Protokoll stehe. Man habe einfach gewusst, dass man E.________ nochmals konsultieren müsse.