649 Z. 4 ff.). Auf Frage, welche Lösung sich gemäss seinem Schreiben vom 8. März 2015 abgezeichnet habe, gab der Beschuldigte an, K.________ habe mit E.________ telefoniert und die beiden hätten sich treffen wollen. Dieses Treffen sei aber nicht zustande gekommen. Auf Frage, ob das dem Schreiben vom 8. März 2015 beigelegte Schreiben vom 6. März 2015 einen möglichen Lösungsweg dargestellt habe, antwortete der Beschuldigte, dass dieses Schreiben entsprechend der Fusszeile von Mitte 2014 stamme. K.________ habe sich im Jahr vorher um E.________ bemüht, es sei damals jedoch nicht um das Opting-out, sondern um das Darlehen gegangen.