nen Zustimmungsformulare zustande gekommen seien (pag. 648 Z. 11 ff.). Auf Frage, wieso er am 8. März 2015 gegenüber dem Regionalgericht erklärt habe, dass E.________ mit dem Opting-out nicht einverstanden sei, wenn er doch am 12. Dezember 2014 eine 20-tägige Frist angesetzt und dadurch die Zustellfiktion gegriffen habe, antwortete der Beschuldigte, sie hätten Angst gehabt, dass die Anmeldung doch nicht reichen könnte. E.________ habe nie Antwort gegeben, dabei wäre es doch das Einfachste gewesen, wenn er gesagt hätte, er sei dagegen (pag. 649 Z. 4 ff.).