Sie seien in Zugzwang gewesen. Sie hätten sich gedacht, falls etwas nicht in Ordnung gewesen wäre, würde ihnen dies das Handelsregisteramt schon mitteilen. Er wisse nicht mehr genau, wieso sie den 12. Dezember auf der Aktionärsliste angegeben hätten. Jedenfalls sei es kein böser Wille gewesen (pag. 647 Z. 22 ff.).