650 Z. 3 ff.). Auf Vorhalt, dass es auf der eingereichten Aktionärsliste bei E.________ heisse, dieser habe bis am 12. Dezember 2014 keine Rückmeldung gegeben, er dies jedoch gar nicht gekonnt habe, wenn die Frist erst am 12. Dezember 2014 angesetzt worden sei, gab der Beschuldigte an, dass E.________ ja auch später keine Antwort gegeben habe (pag. 647 Z. 11 ff.). E.________ hätte sich während der ganzen Zeit nach der Generalversammlung noch melden können, habe dies aber nicht getan. Sie seien in Zugzwang gewesen.