646 Z. 38 ff.). Er habe den Beleg für den Versand des Schreibens zwar gesucht, aber nicht gefunden (pag. 647 Z. 3 ff.). Auf Vorhalt, dass es etwas komisch aussehe, wenn der Beschuldigte ein Schreiben, das für die Gesellschaft wichtig sei, die Versendung nicht nachweisen und den Beleg nicht beibringen könne, gab der Beschuldigte an, dass sie im Hinblick auf das oberinstanzliche Verfahren gar nicht mehr danach gesucht hätten (pag. 650 Z. 3 ff.).