9.4 Einvernahme des Beschuldigten vom 15. März 2019 Die Kammer befragte schliesslich den Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut zur Sache und zu seiner Person. Dieser sagte aus, das im Vorfeld der Generalversammlung vom 12. Dezember 2014 durch Notar D.________ mitgeteilte fehlende Einverständnis von E.________ habe sich auf die Statutenänderung im Hinblick auf die Möglichkeit eines Optingout und nicht auf das Opting-out selber bezogen (pag. 645 Z. 34 ff.). Am 19. Dezember 2014 habe ihn Notar D.________ noch gefragt, ob er von E.________ etwas gehört habe, was aber nicht der Fall gewesen sei.