Auf Grund eines Hinweises eines Aktionärs ist der Verwaltungsrat selber auf den Artikel 727a Abs. 3 OR gestossen. Da sämtliche Aktionäre durch den Verwaltungsrat mit Frist angeschrieben wurden, dem Antrag des Verwaltungsrates zum OptingOut ihre Zustimmung zu geben, wäre eigentlich gesetzlichen Bedingungen bereits im Dezember 2014 erfüllt gewesen. Es ist dem Verwaltungsrat unerklärlich, dass weder der beauftragte Notar noch beratende Rechtsanwalt uns auf den besagten Artikel aufmerksam gemacht hat. […]