6 (pag. 615 f.). Mit Fristverlängerungsgesuch vom 8. März 2015 (pag. 617 f.) antwortete die F.________ AG, handelnd durch den Beschuldigten und H.________: […] Die Lösung dieser Angelegenheit liegt in einem Opting-out, jedoch sind genau die zwei Aktionäre (G.________ AG / E.________) zurzeit nicht damit einverstanden, die den Kündigungsgrund geliefert haben. Der Grund für die Verweigerung wiederum ist eine Darlehensforderung, die seitens dieser Aktionäre geltend gemacht wird (vgl. Schreiben vom 01. Juli 2014).