_ zugestellt wurden. Der Beschuldigte bestreitet zwar nicht, dass in der ursprünglichen Fassung vom 16. November 2014 mit Begleitschreiben vom 15. November 2014 der Hinweis auf die zwingende gesetzliche Bestimmung von Art. 727a Abs. 3 OR gefehlt habe, wonach das Ausbleiben einer Antwort innert einer Frist von 20 Tagen als Zustimmung gelte. Er behauptet aber, er habe E.________ zu einem späteren Zeitpunkt eine zweite, erweiterte Zustimmungserklärung mit dem entsprechenden Hinweis zugestellt (pag. 648 Z. 21 ff.). Damit ist ebenfalls umstritten, ob der Beschuldigte wahrheitswidrig behauptet habe, E.______