Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte die vorerwähnten Urkunden und die dazugehörigen weiteren Beilagen beim Handelsregisteramt des Kantons Bern einreichte und dadurch den Eintrag im Handelsregister erwirkte, dass die F.________ AG gemäss Erklärung vom 20. März 2015 auf die eingeschränkte Revision nach Art. 727a Abs. 2 OR verzichtet habe (pag. 14), was am 21. April 2015 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (nachfolgend: SHAB) publiziert wurde (pag. 30).