Auf beiden Zustimmungserklärungen wird darauf hingewiesen, dass das Ausbleiben einer schriftlichen und rechtsgültig unterzeichneten Antwort innert einer Frist von 20 Tagen als Zustimmung für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision gelte. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte eine Liste der Aktionäre der F.________ AG erstellte (nachfolgend: Aktionärsliste), auf welcher in den Positionen 7 und 8 der Namen von E.________ aufgeführt und vermerkt wurde, dass keine schriftliche Rückmeldung an den Verwaltungsrat gemäss Art. 727a Abs. 3 Obli-