_ anschliessend ebenfalls in entsprechender Täuschungsabsicht beim Handelsregisteramt des Kantons Bern in Bern ein und erwirkte dadurch einen wahrheitswidrigen Eintrag im Handelsregister, das heisst den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nach Art. 727a Abs. 2 OR („gemäss Erklärung vom 20.03.2015 wurde auf die eingeschränkte Revision verzichtet"), was am 21.04.2015 im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB entsprechend publiziert wurde (Urkundenfälschung durch Verwendung unwahrer Urkunden, Erschleichung einer falschen Beurkundung, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden).