In der ursprünglichen Fassung vom 16.11.2014 mit Begleitschreiben vom 15.11.2014 fehlte nämlich der Hinweis auf die zwingende gesetzliche Bestimmung von Art. 727a Abs. 3 OR, wonach das Ausbleiben einer Antwort innert einer Frist von 20 Tagen als Zustimmung gelte. Demzufolge wurde auch wahrheitswidrig behauptet, dass namentlich A.________ [recte: E.________] auf die gesetzliche Bestimmung von Art. 727a Abs. 3 OR hingewiesen worden sei und dieser in Kenntnis dieser Bestimmung durch sein Stillschweigen konkludent seine Zustimmung erklärt habe (mehrfache Urkundenfälschungen durch Erstellung von unwahren Urkunden).