4 30.03.2015]. In Wahrheit hatte der Aktionär E.________ diese Zustimmung von Anfang an verweigert und auch in der Folge nie erteilt, was A.________ bekannt war. Zudem entsprach das vorerwähnte Zustimmungserklärungsformular nicht jenem, welches A.________ [recte: E.________] zugestellt worden war. In der ursprünglichen Fassung vom 16.11.2014 mit Begleitschreiben vom 15.11.2014 fehlte nämlich der Hinweis auf die zwingende gesetzliche Bestimmung von Art.