7. Anklagesachverhalt Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus dem von der Vorinstanz mit zwei Korrekturen (vgl. dazu pag. 405 ff.) versehenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 10. August 2017 (pag. 357 f.). Im oberinstanzlichen Verfahren wurde ein weiterer offensichtlicher Fehler von Amtes wegen korrigiert: Auf der 28. Zeile des Anklagesachverhalts im erwähnten Strafbefehl wurde der Name «A.________» durch den Namen «E.________» ersetzt (vgl. pag. 643). Der Anklagesachverhalt lautet mit Berücksichtigung der erfolgten Änderungen (Fettdruck) somit wie folgt (pag.