Nach der Rechtsprechung muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.3 mit Hinweisen; siehe ferner BGE 138 I 1 E. 2.2). Vorliegend wartete der Beschuldigte bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung, um eine Befangenheit von Staatsanwalt C.________ geltend zu machen.