6. Der Beschuldigte machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zunächst geltend, der zuständige Staatsanwalt C.________ sei im Rahmen des Vorverfahrens nicht objektiv vorgegangen. Er habe es von Anfang an auf den Beschuldigten abgesehen und es sei nicht verständlich, wieso von so vielen involvierten Personen nur der Beschuldigte angeklagt worden sei. Die Befangenheit von Staatsanwalt C.________ sei auch dadurch ersichtlich, dass er Notar D.________ und E.________ nicht einvernommen habe.