Des Weiteren wurden Teile der Akten im Verfahren CIV 15 947 vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (pag. 596 – 630) und Teile der Akten im Verfahren 23257/2014/CM vor dem Handelsregisteramt des Kantons Bern (pag. 631, 634 – 641) zu den Akten erkannt. Der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung mit Kopien bedient. In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte zudem erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 645 ff.). Seitens des Beschuldigten wurden im oberinstanzlichen Verfahren keine Beweisanträge gestellt.