570). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage, sondern stattdessen auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 577). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 nahm die Kammer die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 578). Nach zweimaliger Fristerstreckung erklärte der Beschuldigte, dass er kein schriftliches Verfahren wünsche (pag. 589). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde daraufhin auf den 15. März 2019 angesetzt (pag. 591).