Inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Fall auf verfassungsoder konventionswidrige Weise erfolgt sein soll, wird vom Gesuchsteller nicht hinreichend dargetan und ist auch nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_327/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2). Mit Blick auf die relative Dringlichkeit der Beschwerdeverfahren bzw. auf die Einhaltung des Beschleunigungsgebots ist der Ermessenspielraum der Präsidentin der Beschwerdekammer bei der Fallzuteilung mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar. Das Ausstandsgesuch erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen.